logo

AGB

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen AutoCenter-Enkheim

 

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers


1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes des Standes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt wird. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.


2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.


II. Zahlung


1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind spätestens bei Übergabe des Kaufgegenstandes und DER Aushändigung zur Zahlung fällig.


2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es sich um Ansprüche aus dem Kaufvertrag handelt, bzw. auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

 

 

III. Sachmangel

 

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln bzw. der gesetzlichen Gewährleistung verjähren nach zwölf vollen Monaten ab Abschluss des Kaufvertrages. Der Standort zur NACHBESSERUNG nach Besserung wegen Sachmangel ist Frankfurt Enkheim.

 

2. Zusätzlich für den Kunden abgeschlossene Gebrauchtwagengarantien haben keinen Einfluss auf die vereinbarte Dauer der Sachmangelhaftung oder auf die gesetzlich vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Pflichten durch die Sachmängelhaftung für Käufer und Verkäufer. Die Dauer der Sachmängelhaftung bzw. der gesetzlichen Gewährleistung beträgt davon unberührt weiterhin zwölf volle Monate ab Abschluss des Kaufvertrages.

 

Für zusätzlich abgeschlossene Gebrauchtwagengarantien gelten die jeweiligen Bedingungen des an den Kunden ausgehändigten Tarifs der Gebrauchtwagengarantie.

 

3. Wird der Kaufgegenstand wegen Sachmangel betriebsunfähig, kann sich der Käufer nur mit Zustimmung des Verkäufers an den Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes in Deutschland befindet. Sollte der Verkäufer hiermit nicht einverstanden sein, so bleibt Frankfurt Enkheim weiterhin Standort zur Nachbesserung wegen Sachmangel. Die Kosten der Überführung des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nach Frankfurt Enkheim trägt der Käufer.


Sofern der Käufer zusichert, dass es sich bei Ihm um einen Gewerbetreibenden, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, einen Unternehmer oder einen Freiberufler handelt, erfolgt der Verkauf unter Abschluss jeglicher Sachmängelhaftung und Gewährleistung. Dem Käufer ist bewusst, dass er somit das Auto ohne Gewährleistung kauft, und dem Verkäufer gegenüber keinerlei Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche wegen Sachmangelhaftung für existierende oder auftretende Mängel und daraus resultierende Schäden stellen kann. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger

 

bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

 IV. Lieferung und Lieferverzug


1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.


2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Käufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

 

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Lieferung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß 2, Satz 1 einheitlich bleiben dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. 

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Lieferung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.


4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Käufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach 2, Satz drei und 3 dieses Abschnitts.


5. die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1-4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurück treten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

 

V.


1. Der Käufer ist verpflichtet, sofern nicht anders vereinbart, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Bereitstellungserklärung abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch machen und Schadenersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises vom Käufer fordern.

 
 

Schreibe einen Kommentar

Your email address will not be published.Required fields are markeds

loading